Unser Baubeginn war am 05.05.2020. Trotzdem haben wir lange keine Fertigstellungsbürgschaft erhalten. Die Bürgschaft ist zwar vom BGB vorgeschrieben, das interessiert unseren Bauunternehmer aber nicht, obwohl unser Werkvertrag ein BGB-Vertrag ist. Die Buchhaltung von Massivhaus Rhein-Lahn schreibt uns dazu folgendes: "Das BGB ist für uns nicht bindend..." 😳🤯😱 Ab diesem Zeitpunkt wurde uns klar, dass Massivhaus Rhein-Lahn ein merkwürdiges Rechtsverständnis hat: Wir haben keinen VOB-Vertrag, sondern einen BGB-Vertrag. Im Bauwerkvertrag ist das auch explizit erwähnt. Nichtsdestotrotz soll sich Massivhaus Rhein-Lahn nicht daran halten müssen? Wie kann man sich so gegenüber einem Auftraggeber äußern? Bis heute fehlt mir dazu jegliches Verständnis. Erst als ich angedroht habe, die mir gesetzlich zugesicherten 5% der Bausumme als Sicherheit einfach einzubehalten, hat sich der Bauunternehmer notgedrungen über einen Monat nach Baubeginn um eine Bürgschaft ...
Kommentare
Kommentar veröffentlichen